Auftragsverarbeitungs-Vertrag

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Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

zwischen

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Unternehmensbezeichnung, Firma

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Straße, Hausnummer

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PLZ, Stadt

- im Folgenden: Auftraggeber -

und

FUTRIS
Inh. Fabian Eschrich
Stollberger Str. 46
09119 Chemnitz

- im Folgenden: Auftragsverarbeiter –

schließen folgenden Vertrag:

1. Allgemeine Bestimmungen und Auftragsgegenstand

1.1 Gegenstand des vorliegenden Vertrags ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch den Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO). Inhalt des Auftrags, Kategorien betroffener Personen und Datenarten sowie Zweck der Vereinbarung sind Anlage 1 zu entnehmen.

1.2 Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er allein ist für Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitungsvorgänge nach Art. 6 DSGVO und die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich.

1.3 Die Verarbeitung der Daten durch den Auftragsverarbeiter findet ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens statt. Die Verarbeitung außerhalb dieser Staaten erfolgt nur unter den Voraussetzungen von Kapitel 5 der DSGVO (Art. 44 ff.) und mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.

2. Vertragslaufzeit und Kündigung

Die Vereinbarung beginnt mit dem Abschluss des Vertrags mit der o. g. Kundennummer (Hauptvertrag) und endet mit Ablauf des Hauptvertrags. Sollte eine Auftragsverarbeitung auch nach Beendigung des Hauptvertrags stattfinden, gilt der vorliegende Vertrag für diese Verarbeitung fort.

3. Weisungen des Auftraggebers

3.1 Dem Auftraggeber steht ein umfassendes Weisungsrecht in Bezug auf Art, Umfang und Modalitäten der Datenverarbeitung ggü. dem Auftragsverarbeiter zu. In dieser Rolle kann er insbesondere die unverzügliche Löschung, Berichtigung, Sperrung oder Herausgabe der vertragsgegenständlichen Daten verlangen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, den Weisungen des Auftraggebers Folge leisten, sofern keine berechtigten vertraglichen oder gesetzlichen Interessen entgegenstehen.

3.2 Der Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Wird eine Weisung erteilt, deren Rechtmäßigkeit der Auftragsverarbeiter substantiiert anzweifelt, ist der Auftragsverarbeiter berechtigt, deren Ausführung vorübergehend auszusetzen, bis der Auftraggeber diese nochmals ausdrücklich bestätigt oder ändert. Besteht die Möglichkeit, dass der Auftragsverarbeiter durch das Befolgen der Weisung einem Haftungsrisiko ausgesetzt wird, kann die Durchführung der Weisung bis zur Klärung der Haftung im Innenverhältnis ausgesetzt werden.

3.3 Weisungen sind grundsätzlich schriftlich oder in einem elektronischen Format (z.B. per E-Mail) zu erteilen. Mündliche Weisung sind in begründeten Einzelfällen zulässig und werden vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in einem elektronischen Format bestätigt. In der Bestätigung ist ausdrücklich zu begründen, warum keine schriftliche Weisung erfolgen konnte. Der Auftragsverarbeiter hat Person, Datum und Uhrzeit der mündlichen Weisung in angemessener Form zu protokollieren.

3.4 Der Auftraggeber benennt auf Verlangen des Auftragsverarbeiters eine oder mehrere weisungsberechtigte Personen. Personelle Änderungen sind dem Auftragsverarbeiter unverzüglich mitzuteilen.

3.5 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, kann der Auftragsverarbeiter eine zusätzliche Vergütung für Mehraufwendungen verlangen, die ihm durch die Weisungen des Auftraggebers entstehen.

4. Kontrollbefugnisse des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter wird diese Kontrollen dulden und sie im erforderlichen Maße unterstützen. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/ -systeme gewähren sowie Vorort-Kontrollen ermöglichen. Sofern der Auftraggeber der Verarbeitung der Daten außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Privatwohnung) zugestimmt hat, hat der Auftragsverarbeiter dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber auch diese Räume zu Kontrollzwecken begehen darf.

4.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragsverarbeiters nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen Vorortkontrollen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Terminvereinbarung mit angemessener Vorlauffrist erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer vorherigen Ankündigung nicht widerspricht.

4.3 Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind vom Auftraggeber in geeigneter Weise zu protokollieren.

4.4 Vorbehaltlich abweichender Regelungen, kann der Auftragsverarbeiter eine zusätzliche Vergütung für Mehraufwendungen verlangen, die ihm durch die Kontrollmaßnahmen des Auftraggebers entstehen.

5. Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters

5.1 Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich,teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

5.2 Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

5.3 Sofern der Auftragsverarbeiter nach der DSGVO oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist, bestätigt er, dass er einen solchen in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausgewählt hat und sichert dem Auftraggeber zu, diesen unter Angabe seiner Kontaktdaten zu benennen (z.B. per E-Mail). Änderungen und die aktuellen Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind der Webseite des Auftragsverarbeiters zu entnehmen.

5.4 Der Auftraggeber gestattet dem Auftragsverarbeiter die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters oder der Subunternehmer und / oder in Privatwohnungen (z.B. Fernzugriff oder Homeoffice des Auftragsverarbeiters) vorzunehmen. Der Auftragsverarbeiter hat hierbei sicherzustellen, dass nach Art. 32 DSGVO erforderliche Schutzniveau nicht unterschritten wird.

5.5 Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.

5.6 Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.

6. Technische und organisatorische Maßnahmen

6.1 Der Auftragsverarbeiter hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus festgelegt und diese in Anlage 2 dieses Vertrags festgehalten. Die dort beschriebenen Maßnahmen wurden unter Beachtung der Vorgaben nach Art. 32 DSGVO ausgewählt und mit dem Auftraggeber abgestimmt.

6.2 Der Auftragsverarbeiter wird die technischen und organisatorischen Maßnahmen bei Bedarf und / oder anlassbezogen überprüfen und anpassen. Erforderliche Anpassungen werden vom Auftragsverarbeiter dokumentiert und dem Auftraggeber auf Nachfrage zur Verfügung gestellt. Wesentliche Änderungen, durch die das Schutzniveau verringert werden könnte, sind vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen.

7. Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters

7.1 Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – 22 DSGVO unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung personenbezogener Daten. Die Reichweite der Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.

7.2 Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber ferner gem. Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO bei dessen Pflichten nach Art. 32 – 36 DSGVO (insb. Meldepflichten) unterstützen. Die Reichweite dieser Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen.

7.3 Vorbehaltlich abweichender Regelungen, kann der Auftragsverarbeiter eine zusätzliche Vergütung für Mehraufwendungen verlangen, die ihm bei der Durchführung der in dieser Ziffer genannten Unterstützungspflichten entstehen.

8. Einsatz von Unterauftragsverarbeitern (Subunternehmer)

8.1 Der Auftragsverarbeiter ist zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern (Subunternehmern) berechtigt. Alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden Subunternehmerverhältnisse des Auftragsverarbeiters sind diesem Vertrag abschließend in Anlage 3 beigefügt. Für die in Anlage 3 aufgezählten Subunternehmer gilt die Zustimmung mit Abschluss dieses Vertrags als erteilt.

8.2 Beabsichtigt der Auftragsverarbeiter den Einsatz weiterer Subunternehmer, die Daten des Auftraggebers verarbeiten sollen, wird er dies dem Auftraggeber rechtzeitig - spätestens jedoch zwei Wochen - vor deren Einsatz in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen. Der Auftraggeber hat nach dieser Mitteilung zwei Wochen Zeit, der Hinzuziehung des / der Subunternehmer zu widersprechen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gilt die Hinzuziehung des / der Subunternehmer(s) als genehmigt. Im Falle eines Widerspruchs dürfen die betroffenen Subunternehmer nicht eingesetzt werden. Widersprüche sind nur zulässig, wenn der Auftraggeber begründete Anhaltspunkte dafür hat, dass durch den Einsatz des Unterauftragnehmers die Datensicherheit oder der Datenschutz eingeschränkt würde, die Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gefährdet wäre und / oder sonstige berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen; die entsprechenden Verdachtsmomente sind dem Widerspruch beizufügen.

8.3 Subunternehmer werden vom Auftragsverarbeiter unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben ausgewählt. Nebenleistungen, die der Auftragsverarbeiter zur Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit in Anspruch nimmt, stellen keine Unterauftragsverhältnisse im Sinne des Art. 28 DSGVO dar. Nebentätigkeiten in diesem Sinne sind insbesondere Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zur Hauptleistung, Post- und Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice sowie sonstige Maßnahmen, die die Vertraulichkeit Integrität der Hard- und Software sicherstellen sollen und keinen konkreten Bezug zur Hauptleistung aufweisen. Der Auftragsverarbeiter wird jedoch auch bei diesen Drittleistungen die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzstandards (insbesondere durch entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen) sicherstellen.

8.4 Sämtliche Verträge zwischen Auftragsverarbeiter und Unterauftragsverarbeiter (Subunternehmerverträge) müssen den Anforderungen dieses Vertrags und den gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag genügen; dies betrifft insbesondere die Implementierung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO im Betrieb des Subunternehmers. Die Subunternehmerverträge haben darüber hinaus sicherzustellen, dass die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Kontroll- und Weisungsbefugnisse durch den Auftraggeber in gleicher Weise und in vollem Umfang auch gegenüber dem Unterauftragsverarbeiter ausgeübt werden können. Der Auftragsverarbeiter ist im Falle einer entsprechenden Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, Auskunft über die datenschutzrechtlich relevanten Verpflichtungen des Subunternehmers zu erteilen. Der Auftraggeber hat das Recht einschlägige Vertragsunterlagen oder Kontroll- und Aufsichtsergebnisse sowie entsprechende Dokumentationen, Protokolle und Verzeichnisse des Auftragsverarbeiters einzusehen oder die Übermittlung dieser Unterlagen in Kopie zu verlangen.

8.5 Der Auftragsverarbeiter ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch die von ihm eingesetzten Unterauftragsverarbeiter verantwortlich. Er haftet ggü. dem Auftraggeber für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Datenschutzpflichten.

8.6 Der Auftragsverarbeiter hat sich von seinen Unterauftragsverarbeitern bestätigen zu lassen, dass diese – soweit gesetzlich vorgeschrieben – einen Datenschutzbeauftragten benannt haben.

8.7 Die Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO gegeben sind und der Auftraggeber zugestimmt hat.

8.8 Die Einhaltung der in dieser Ziffer genannten Pflichten wird vom Auftragsverarbeiter vor Vertragsschluss mit dem Subunternehmer und sodann während der Vertragslaufzeit regelmäßig kontrolliert und dokumentiert.

9. Mitteilungspflichten des Auftragsverarbeiters

9.1 Verstöße gegen diesen Vertrag, gegen die Weisungen des Auftraggebers oder gegen sonstige datenschutzrechtliche Bestimmungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen; das gleiche gilt bei Vorliegen eines entsprechenden begründeten Verdachts. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Verstoß vom Auftragsverarbeiter selbst, einer bei ihm angestellten Person, einem Unterauftragsverarbeiter oder einer sonstigen Person, die er zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eingesetzt hat, begangen wurde.

9.2 Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO zu unterstützen. Eigenständige Meldungen an Behörden oder Betroffene nach Art. 33 und 34 DSGVO darf der Auftragsverarbeiter erst nach vorheriger Weisung des Auftraggebers durchführen.

9.3 Ersucht ein Betroffener, eine Behörde oder ein sonstiger Dritter den Auftragsverarbeiter um Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung, wird der Auftragsverarbeiter die Anfrage unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten; in keinem Fall wird der Auftragsverarbeiter dem Ersuchen des Betroffenen ohne Zustimmung des Auftraggebers nachkommen.

9.4 Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn Aufsichtshandlungen oder sonstige Maßnahmen einer Behörde bevorstehen, von der auch die Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten betroffen sein könnten. Darüber hinaus hat der Auftragsverarbeiter den Auftraggeber unverzüglich über alle Ereignisse oder Maßnahmen Dritter zu informieren, durch die die vertragsgegenständlichen Daten gefährdet oder beeinträchtigt werden könnten.

10. Vertragsbeendigung, Löschung und Rückgabe der Daten

Nach Abschluss der vertragsgegenständlichen Datenverarbeitung bzw. nach Beendigung dieses Vertrags hat der Auftragsverarbeiter alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Auftraggebers zu löschen oder zurückzugeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung der betreffenden Daten mehr besteht (z.B. gesetzliche Aufbewahrungsfristen). Der Auftraggeber ist berechtigt, die Maßnahmen des Auftragsverarbeiters in geeigneter Weise zu überprüfen. Hierzu ist er insbesondere berechtigt, die einschlägigen Löschprotokolle und die betroffenen Datenverarbeitungsanlagen vor Ort in Augenschein zu nehmen.

11. Datengeheimnis und Vertraulichkeit

11.1 Der Auftragsverarbeiter ist unbefristet und über das Ende dieses Vertrages hinaus verpflichtet, die im Rahmen der vorliegenden Vertragsbeziehung erlangten personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln und einschlägige Geheimnisschutzregeln, denen der Auftraggeber unterliegt (z.B. § 203 StGB), zu beachten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsverarbeiter bei Auftragserteilung auf ggf. bestehende besondere Geheimnisschutzregeln hinzuweisen.

11.2 Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, seine Mitarbeiter mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen und Geheimnisschutzregeln vertraut zu machen und sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten, bevor diese ihre Tätigkeit beim Auftragsverarbeiter aufnehmen.

11.3 Der Auftragsverarbeiter wird die Einhaltung der in dieser Ziffer genannten Maßnahmen in geeigneter Weise dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

12. Haftung

Der Auftragsverarbeiter haftet ggü. dem Auftraggeber im Innenverhältnis nicht, wenn die haftungsauslösende Datenverarbeitung / Maßnahme in Folge einer Weisung des Auftraggebers durchgeführt wurde. Das gleiche gilt, für Maßnahmen, die mit dem Auftraggeber abgestimmt wurden (z.B. TOMs nach Art. 32 DSGVO). Als Abstimmung gilt es auch, wenn eine Regelung in diesem Vertrag auf Verlangen des Auftraggebers eingefügt wurde. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Haftungsregelungen (insb. Art. 82 DSGVO) unberührt.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Änderungen dieses Vertrags und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form, die eindeutig erkennen lässt, dass und welche Änderung oder Ergänzung der vorliegenden Bedingungen durch sie erfolgen soll.

13.2 Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Auftragsverarbeiters Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, sofern insoweit hierfür ein ausschließlicher Gerichtsstand nicht begründet wird.

13.3 Sollte sich die DSGVO oder sonstige in Bezug genommenen gesetzlichen Regelungen während der Vertragslaufzeit ändern, gelten die hiesigen Verweise auch für die jeweiligen Nachfolgeregelungen.

13.4 Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

13.5 Sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag sind Vertragsbestandteil.

____________, den ______________ ____________, den ______________

Ort Datum Ort Datum

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Unterschrift (Auftraggeber) Unterschrift (Auftragsverarbeiter)

Anlage 1 – Auftragsdetails

Der vorliegende Vertrag umfasst (ggf. im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag) folgende Leistungen:

  • Cloud-Dienstleistungen (Hosting, Server, Software as a Service, Domainegistrierungen)
  • Support (u.a. via Teamviewer)
  • Erstellung von Abrechnungen

Wichtiger Hinweis zur Weitergabe von Daten in Drittländer:

Die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen werden grundsätzlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafsraum erbracht.

Etwas anderes gilt, wenn die Übermittlung zwingend notwendiger Daten an Re- gistrierungsstellen in Drittländer zur Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrages im Interesse der betroffenen Person erforderlich ist. Eine derartige Übermittlung ist aufgrund Art. 49 Abs. 1 Satz 1, lit. b und c DSGVO zulässig. Welche Daten zwingend übermittelt werden ist abhängig von der zuständigen Registrierungsstelle in dem jeweiligen Drittland, um eine Domainregistrierung schnellstmöglich durchführen zu können.

Im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung werden regelmäßig folgende Datenarten verarbeitet:

  • personenbezogene Daten der Nutzer / Webseitenbesucher des Auftraggebers
  • personenbezogene Daten der Lieferanten des Auftraggebers
  • personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Auftraggebers
  • personenbezogene Daten der Kunden des Auftraggebers
  • Bestell- und Abrechnungsdaten

Bei dem Kreis der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen handelt es sich um:

  • Nutzer / Webseitenbesucher des Auftraggebers
  • Lieferanten des Auftraggebers
  • Mitarbeiter des Auftraggebers
  • Kunden des Auftraggebers

Der Zugriff auf die betroffenen Daten geschieht in folgender Weise:

  • Fernzugriff via Teamviewer
  • automatisierte oder manuelle Datensicherungen / Backups
  • Übermittlung durch den Auftraggeber

Anlage 2 – Liste der bestehenden technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragsverarbeiters nach Art. 32 DSGVO

Der Auftragsverarbeiter setzt folgende technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der vertragsgegenständlichen personenbezogenen Daten um. Die Maßnahmen wurden im Einklang mit Art. 32 DSGVO festgelegt und mit dem Auftraggeber abgestimmt.

I. Zweckbindung und Trennbarkeit

Folgende Maßnahmen gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden:

  • physikalisch getrennte Speicherung auf gesonderten Systemen oder Datenträgern
  • Logische Mandantentrennung (softwareseitig)
  • Berechtigungskonzept
  • Trennung von Produktiv- und Testsystem

II. Vertraulichkeit und Integrität

Folgende Maßnahmen gewährleisten die Vertraulichkeit und Integrität der Systeme des Auftragsverarbeiters:

1. Verschlüsselung

Die im Auftrag verarbeiteten Daten bzw. Datenträger werden in folgender Weise verschlüsselt:

Sicherung und Verarbeitung der Abrechnungsdaten erfolgt auf verschlüsselten Datenträgern. Der Zugriff ist durch ein Berechtigungskonzept nach verschiedenen Benutzerrollen geregelt.

2. Es wurden folgende Maßnahmen getroffen, um Unbefugte am Zutritt zu den Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu hindern (Zutrittskontrolle) :

Rechenzentrum der Vertragspartner:

  • Elektronisches Zutrittskontrollsystem mit Protokollierung
  • Dokumentierte Schlüsselvergabe an Mitarbeiter
  • Richtlinien zur Begleitung von Gästen im Gebäude
  • 24/7 personelle Besetzung der Rechenzentren
  • Videoüberwachung von Serverräumen
  • Rechenzentren sind alarmgesichert (Einbruch, Sabotage) mit Aufschaltung an einen externen Sicherheitsdienst
  • Rechenzentren sind nicht als solche gekennzeichnet (neutrale Schilder)

Büroräume:

  • Protokollierte Schlüsselvergabe

3. Es wurden folgende Maßnahmen getroffen, die die Nutzung der Datensysteme durch unbefugte Dritte verhindern (Zugangskontrolle):

  • Zuordnung von Benutzerrechten
  • Erstellen von Benutzerprofilen
  • Passwortvergabe
  • Passwort-Richtlinien (regelmäßige Änderung, Mindestlänge, Komplexität)
  • Authentifikation mit Benutzername / Passwort
  • Zuordnung von Benutzerprofilen zu IT-Systemen
  • Einsatz von VPN-Technologie bei der Übertragung von Daten
  • Sichere Übertragung zwischen Server und Client
  • Verschlüsselung mobiler IT-Systeme
  • Verschlüsselung mobiler Datenträger
  • Verschlüsselung der Datensicherungssysteme
  • Einsatz von zentraler Smartphone-Administrations-Software
    (z.B. zum externen Löschen von Daten)
  • Einsatz von Anti-Viren-Software
  • Verschlüsselung von Datenträgern in Laptops / Notebooks
  • Einsatz einer Firewall

4. Es wurden folgende Maßnahmen getroffen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle):

  • Berechtigungskonzept
  • Verwaltung der Rechte durch Systemadministrator
  • regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Zugriffsrechte (insb. bei Ausscheiden von Mitarbeitern o.Ä.)
  • Anzahl der Administratoren ist das „Notwendigste“ reduziert
  • Passwortrichtlinie inkl. Passwortlänge, Passwortwechsel
  • Sichere Aufbewahrung von Datenträgern
  • physische Löschung von Datenträgern vor Wiederverwendung
  • ordnungsgemäße Vernichtung von Datenträgern (DIN 66399)
  • Einsatz von Aktenvernichtern bzw. Dienstleistern (nach Möglichkeit mit Datenschutz-Gütesiegel)
  • Protokollierung der Vernichtung
  • Verschlüsselung von Datenträgern

5. Mit Hilfe folgender Maßnahmen kann nachträglich überprüft und festgestellt werden, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle).

  • Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten
  • Erstellen einer Übersicht, aus der sich ergibt, mit welchen Applikationen welche Daten eingegeben, geändert und gelöscht werden können.
  • Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen)
  • Aufbewahrung von Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen worden sind
  • Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts

6. Folgende Maßnahmen gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle).

  • Auswahl des Auftragsverarbeiters unter Sorgfaltsgesichtspunkten (insbesondere hinsichtlich Datensicherheit)
  • vorherige Prüfung der und Dokumentation der beim Auftragsverarbeiter getroffenen Sicherheitsmaßnahmen
  • schriftliche Weisungen an den Auftragsverarbeiter (z.B. durch Auftragsverarbeitungsvertrag)
  • Verpflichtung der Mitarbeiter des Auftragsverarbeiters auf das Datengeheimnis
  • Sicherstellung der Vernichtung von Daten nach Beendigung des Auftrags
  • Wirksame Kontrollrechte gegenüber dem Auftragsverarbeiter vereinbart
  • laufende Überprüfung des Auftragsverarbeiters und seiner Tätigkeiten
  • Vertragsstrafen bei Verstößen

7. Folgende Maßnahmen gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der Weitergabe (physisch und / oder digital) nicht von Unbefugten erlangt oder zur Kenntnis genommen werden können ( Transport- bzw. Weitergabekontrolle):

  • Einsatz von VPN-Tunneln
  • Verschlüsselung der Kommunikationswege (z.B. Verschlüsselung des E-Mail-Verkehrs)
  • Verschlüsselung physischer Datenträger bei Transport

II. Verfügbarkeit, Wiederherstellbarkeit und Belastbarkeit der Systeme

Folgende Maßnahmen gewährleisten, dass die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme jederzeit einwandfrei funktionieren und personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind

  • Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)
  • Klimatisierung der Serverräume
  • Geräte zur Überwachung von Temperatur und Feuchtigkeit in Serverräumen
  • Schutzsteckdosenleisten in Serverräumen
  • Feuer- und Rauchmeldeanlagen in Serverräumen
  • Feuerlöschgeräte in Serverräumen
  • Alarmmeldung bei unberechtigten Zutritten zu Serverräumen
  • Erstellen eines Backup- & Recoverykonzepts
  • Testen von Datenwiederherstellung

III. Besondere Datenschutzmaßnahmen

Es liegen schriftlich vor:

  • interne Verhaltensregeln
  • Risikoanalyse
  • Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Datensicherheitskonzept
  • Wiederanlaufkonzept

IV. Überprüfung, Evaluierung und Anpassung der vorliegenden Maßnahmen

Der Auftragsverarbeiter wird die in dieser Anlage niedergelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen jährlich und anlassbezogen, prüfen, evaluieren und bei Bedarf anpassen.

Anlage 3 – Liste der bestehenden Subunternehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

(Unternehmens-) Name und Anschrift

Beschreibung der Leistung

Ort der Leistungserbringung

Vautron Rechenzentrum AG

Betrieb der Server, Nameserver, Backupsysteme und Netzwerkinfrastruktur, Domainregistrierungen

Regensburg, Deutschland

InterNetX GmbH

Domainregistrierungen und Betrieb von Nameservern

Regensburg, Deutschland

rankingCoach GmbH

Entwicklung und Betrieb des FUTRIS RankingCoach zur Suchmaschinenoptimierung

Köln, Deutschland